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Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

Ein Postbeamter war in die USA gezogen und hatte gleichzeitig Elterngeld in Deutschland beantragt - vergeblich, wie das Hessische Landessozialgericht bestätigte.

Elterngeld wird grundsätzlich nur Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland versetzt oder bei einer überstaatlichen Einrichtung tätig sind.

Da weder das eine noch das andere auf einen hessischen Postbeamten auf Sonderurlaub ohne Besoldung zutraf, versagte ihm das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 24.01.2020 (Az. L 5 EG 9/18) denn auch Elterngeld. Der Mann war mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA übersiedelt, wo er seitdem ununterbrochen lebt.

Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 hatte er Elterngeld beantragt. Das steht ihm aber nicht zu, so die Richter. Der Mann habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben und bereits damals einen Aufenthalt dort von mehr als einem Jahr geplant.

(LSG Darmstadt / STB Web)

Artikel vom 25.05.2020

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