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Franchising: Bonuszahlungen beeinflussen Vorsteuerabzug

Leitet ein Franchisegeber Bonuszahlungen an den Franchisenehmer weiter, kann dies den Vorsteuerabzug nachträglich mindern. So urteilte das Finanzgericht Münster.

Eine GmbH war in ein Franchisesystem eingebunden, dessen Lizenzgeberin mit Lieferanten Rahmenvereinbarungen ausgehandelt hatte, nach denen die Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen erhielten. Die Jahresboni wurden von den Lieferanten zunächst an die Franchisegeberin ausgezahlt, die diese anschließend an die Franchisenehmer weitergab. Das Finanzamt minderte im Nachgang den aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der GmbH um die in den Bonuszahlungen enthaltenen Steuerbeträge.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 5. März 2020 (Az. 5 K 1670/17 U) entschieden hat. Die Bonuszahlungen stellten zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen – etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems – dar. Allerdings führten sie zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen. Die Zahlungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer.

Dass die Franchisegeberin nicht verpflichtet war, die Boni weiterzuleiten, sei für diese Beurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass den Franchisenehmern die Bonuszahlungen bei Erhalt der Lieferungen noch nicht bekannt waren.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 27.04.2020

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