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Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten
Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Die Aufwendungen sind dann abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, so der BFH in seinem Urteil vom 22.01.2020 (Az. II R 41/17).
Im zugrunde liegenden Sachverhalt beerbte der Kläger als testamentarischer Alleinerbe seinen Cousin. Dieser hatte ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben, in der dann seine Mutter beigesetzt wurde.
Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf sei, so der BFH, zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wert des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte und die Aufwendungen für dessen Anlage und Pflege sich der Höhe nach ausgleichen würden, sodass ein für den Kläger günstiger Abzug der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht erreicht werden könne.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache an selbiges zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 18.05.2020