Kontakt
Telefon 02205 / 898 5911 ° Telefax 02205 / 898 5912 ° E-Mail info@stb-greve.de
51503 Rösrath [Hoffnungsthal] ° Hauptstrasse 278

Neues aus Steuern, Wirtschaft & Recht

Zurück

Arbeitgeber haftet für zu niedriges Elterngeld

Verändert eine verspätete Lohnzahlung den Elterngeldanspruch zulasten der Eltern, dann muss der Arbeitgeber diese Differenz ausgleichen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab jetzt mit Urteil vom 27.05.2020 (Az. 12Sa 716/19) einer zahnmedizinischen Assistentin Recht, die für ein höheres Elterngeld stritt. Ihr Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte vor der Geburt des Kindes den monatlichen Bruttolohn für die drei Monate während des Mutterschutzes erst ein Viertel Jahr später gezahlt. Die Nichtberücksichtigung dieser Bezüge bei der Berechnung des Elterngeldes führte dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 Euro anstatt 420,25 Euro monatlich betrug.

Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im wesentlichen Erfolg: Der Zahnarzt schulde die Differenz als Schadenersatzanspruch, so die Richter. Außerdem müsse der Zahnarzt 341,32 Euro an Steuerberatungskosten tragen, welche die Klägerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung ergab.

(LArbG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 15.06.2020

nach oben