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Nießbrauchsbewertung: Verbindlichkeiten müssen tatsächlich belasten

Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen schmälern den Wert eines Nießbrauchsrechts nicht, entschied das Finanzgericht Münster.

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin persönlich zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht den nach dem Erbschaftsteuergesetz zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Das Finanzgericht Münster gegründete dieses Urteil vom 27.08.2020 (Az. 3 K 722/16 Erb) so: Die Kapitalisierung des erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei.

Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen seien.

Im Streitfall habe der Kläger die Verbindlichkeiten aber nicht persönlich übernommen und sei durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Der Kläger konnte durch die Zins- noch durch die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung bereichert sein.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 12.10.2020

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