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Keine Leistung ohne elektronische Gesundheitskarte

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis, den sogenannten Krankenschein, verlangen können.

Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen, entschied das Bundessozialgericht am 20.2.21 (Az. B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R). Im verhandelten Fall hatten Versicherte geltend gemacht, die eGK und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt: Die Vorschriften über die eGK stünden mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei daher gewahrt. Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 02.02.2021

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