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Bundeskabinett beschließt Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Außerdem sollen rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geschaffen werden.

Mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts werden insbesondere die Voraussetzungen für Satzungsänderungen und die Auflösung und Aufhebung neu geregelt. Ewigkeitsstiftungen, die ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen können, sollen künftig ihren Zweck beschränken oder ihre Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestalten können. Wenn der Stiftungszweck durch diese Maßnahmen nicht dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, können die Stiftungen aufgelöst oder aufgehoben werden.

Zudem wird ein Verfahren geschaffen, durch das Stiftungen ohne Auflösung und Liquidation im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anderen Stiftungen zugelegt oder mit andern Stiftungen zusammengelegt werden können.

Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung

Für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen soll es künftig ein Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung geben, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Durch das Register soll die Transparenz über Stiftungen erhöht und den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom 04.02.2021

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