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Zur Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben durch das Ehrenamt

Der Petitionsausschuss des Bundestags plädiert für eine Präzisierung im Einkommenssteuergesetz hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.

In der Sitzung am 24. Februar 2021 verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition der Bundesregierung mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ zu überweisen.

Regelung im Einkommensteuergesetz

Der Petent möchte mit seiner Eingabe eine Änderung des Wortlautes des § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Ziel erreichen, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit unterhalb des Freibetrages von derzeit 3.000 Euro liegen. Aktuell sei es so, dass in solchen Fällen die Einnahmen überschreitenden Ausgaben, wie beispielsweise Reise- und Übernachtungskosten, unberücksichtigt blieben. So entstünde durch das ehrenamtliche Engagement ein finanzieller Verlust, wird in der Petition kritisiert.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Petitionsausschuss bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2018, wonach ehrenamtlich Tätige, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des sogenannten Übungsleiterfreibetrages nach Paragraf 3 Nr. 26 EStG erzielen, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen können, "als sie die Einnahmen übersteigen". Voraussetzung sei hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht. Nach Auffassung des Petitionsausschusses müsste diese BFH-Entscheidung in einer entsprechenden Präzisierung des Paragrafen 3 EStG einen Niederschlag finden.

(hib / STB Web)

Artikel vom 24.02.2021

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