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Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit den inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zu befassen.

Danach sind Notar*innen, die ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen haben, regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben der Erb*innen beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht. Im entschiedenen Sachverhalt waren vier Konten der Erblasserin im notariellen Nachlassverzeichnis unerwähnt geblieben. 

Inwieweit Notar*innen bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet sind, insbesondere um zu prüfen, ob im Verwendungszweck „Schenkung“ oder eine ähnliche Formulierung gebraucht ist, oder ob sie die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen müssen, die für eine Schenkung sprechen, lässt sich nach dem Beschluss vom 25.03.2021 (Az. 6 U 74/20) allerdings nur für den konkreten Einzelfall bestimmen.

Im Sinne einer Faustformel würden die Pflichten von Notar*innen umso weiter reichen, je konkreter die Hinweise von Pflichtteilsberechtigten auf pflichtteilsrelevante Vorgänge sind oder je mehr solche Hinweise sich aus Unterlagen oder sonst bekannten Umständen ergeben.

(STB Web)

Artikel vom 08.04.2021

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