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Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn besteht kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Coronainfektion. Eine solche Anordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.

Der Arbeitnehmerin in dem zugrunde liegenden Fall wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 7.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor.

Mit Urteil vom 7.7.2021 (Az. 2 Ca 504/21) hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen, da die Voraussetzungen nach dem Bundesurlaubsgesetz hierfür nicht vorlagen. Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich, zumal eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

(AG Bonn / STB Web)

Artikel vom 16.08.2021

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