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Soforthilfe "Hochwasser": Pfändungsfreiheit von Soforthilfegeldern

Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Beschluss vom 2.8.2021 entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind.

Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.

Wie das Oberlandesgericht Köln mitteilt, wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen (Az. 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17) demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht. Das Amtsgericht Euskirchen war von der Unwetterkatastrophe ebenfalls schwer betroffen und musste bis 28.7.2021 geschlossen bleiben.

(OLG Köln / STB Web)

Artikel vom 09.08.2021

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