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Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs von Geflüchteten- und Obdachlosenunterkünften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Im Streitfall bewirtschaftete eine GmbH (Klägerin) eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete, Aussiedler und obdachlose Personen. Dabei handelte es sich sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer sowie um eine städtische Obdachlosenunterkunft. In der Regel verantwortete die Klägerin insbesondere die Ausstattung der jeweiligen Unterkunft, deren Reinigung und personelle Besetzung sowie die soziale Betreuung der untergebrachten Personen. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Geflüchteten- und Obdachlosenunterkünfte als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Der dagegen eingelegten Revision gab der BFH mit Urteil vom 24.03.2021 (Az. V R 1/19) statt. Die Klägerin könne sich auf eine Steuerbefreiung gemäß EU-Mehrwertsteuersystem berufen. Danach sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer befreit, wenn sie von Einrichtungen bewirkt werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat. Dies war vorliegend der Fall.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 26.08.2021

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