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Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung

Bis zum Ende des Jahres besteht weiterhin erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt.

Bisher waren die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld auf Betriebe begrenzt, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben. Nun werden sie auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

Der Zugang von Personen in Leiharbeit zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 15.09.2021

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