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Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kirchensteuerbeträge, für die eine Arbeitgeberin in Haftung genommen wurde und die ein Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Der Kläger erstattete der GmbH den Haftungsbetrag im Jahr 2017 zur Erfüllung eines Regressanspruchs.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2017 machte der Kläger den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Kläger nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.

Sonderausgabenabzug setzt persönliche Kirchensteuerschuld voraus

Das Finanzgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. 12 K 3738/19 E) abgewiesen. Als Kirchensteuern seien nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Der Sonderausgabenabzug setze daher voraus, dass die steuerpflichtige Person die Kirchensteuer selbst schulden müsse. Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Klägers gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 16/21 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 27.09.2021

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