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Verbandsklagebefugnis für Mietervereine

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz einzutragen ist und dadurch bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse erheben kann.

Ein Mieterverein hatte beim Bundesamt für Justiz in Bonn vergeblich die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt. Die Eintragung wurde ihm zu Unrecht verwehrt, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23.9.2021 (Az. 4 A 1073/20) entschieden hat.

So erfülle der Mieterverein die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Interessen der Verbraucher*innen in seinem Tätigkeitsbereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz muss ein Verein seit jeher - ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände – im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, sich in seinem Tätigkeitsbereich also an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Dies bedeute aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegenstehe.

(OVG NRW / STB Web)

Artikel vom 11.10.2021

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