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Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Drittländern

Das Finanzgericht Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in Ländern außerhalb der EU und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (sogenannte Drittländern) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig.

Der Kläger erhielt als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an.

In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90 Prozent des gemeinen Wertes zu besteuern und berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009). Dass die Vorschrift (§ 13c Abs. 1 ErbStG 2009) nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf einen Drittstaat. Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab.

Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln. Dieses folgt der Argumentation des Klägers und hat eine entsprechende Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beschlossen. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken erkennbar.

Vorlagebeschluss vom 2.9.2021 (Az. 7 K 1333/19), Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-670/21.

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom 06.12.2021

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