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Arbeit und Soziales: Neuregelungen zum 1. Januar

Zum 1. Januar 2022 treten verschiedene für Betriebe und Beschäftigte sowie Arbeitslose relevante Neuregelungen in Kraft.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Verbesserungen bei der Betriebsrente

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d.h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt außerdem die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d.h. die Nutzung der sogenannten "Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises, ab.

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent festgelegt.

Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 15. Dezember 2021 mit. Eine ausführliche Übersicht über diese und noch weitere Änderungen bietet das Ministerium auf seiner Website.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 29.12.2021

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