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Zahlungen einer ausländischen Stiftung

Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hervor.

Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie einer Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den Bundesfinanzhof (BFH) bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz handele (Urteil vom 7.3.2019, II R 6/16, STB Web berichtete).

Kontroverse Beurteilung - Revision eingelegt

Das Finanzamt behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag. Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, so das FG Hamburg in seinem Urteil vom 20.8.2021 (6 K 196/20). Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne. Da diese Frage der Einflussnahme des Destinatärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen und auch bereits eingelegt (Az. des BFH VIII R 25/21).

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom 04.01.2022

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