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Antragstellung der Überbrückungshilfe IV startet

Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitteilt, kann die Überbrückungshilfe IV nunmehr beantragt werden. Mit der Maßnahme erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin Unterstützung.

Die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Darüber hinaus können Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie 2G oder 2G plus können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • Für Unternehmen aus der pyrotechnischen Industrie wird die Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.

Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 07.01.2022

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