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Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert

Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch von Arbeitsentgelt umfasst auch den gesetzlichen Mindestlohn, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Der Gesetzgeber habe den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt.

Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zugunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Im entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag für zwei Monate ihr Arbeitsentgelt von dem Konto der Mutter ihres damals bereits zahlungsunfähigen Arbeitgebers. Die Zahlungen wurden dann vom Insolvenzverwalter angefochten. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin ist eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums beziehungsweise des Mindestlohns jedoch unzulässig.

Schutz des Existenzminimums?

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Der Schutz des Existenzminimums der Beschäftigten werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet.

Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch beziehe sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn, so das Urteil vom 25. Mai 2022 (Az. 6 AZR 497/21). Sei dieser durch Zahlung erfüllt worden, würden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes enden. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 26.05.2022

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