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Corona-Testpflicht für Beschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jetzt, dass Arbeitgeber berechtigt sein können, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.

Im verhandelten Fall ging es um eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper. Letztere sah in ihrem Hygienekonzept unter anderem die Einteilung der Beschäftigten in Risikogruppen und je nach Gruppe die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen vor. Die Flötistin wollte diese PCR-Tests nicht durchführen lassen, da sie der Auffassung war, sie seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Der Freistaat Bayern stellte daraufhin die Gehaltszahlungen ein.

Zurecht, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.6.2022 (Az. 5 AZR 28/22) befand: Die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper sei rechtmäßig gewesen. Ein auf die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens gerichtete Hilfsantrag der Flötistin sei gleichfalls unbegründet. Eine Vergütung dieser Zeiten ist nur geschuldet, soweit sie auf die tarifvertraglich geregelten Dienste – Proben und Aufführungen – bezogen sind.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 08.06.2022

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