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Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung treten in Kraft

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Regelungen werden nun dauerhaft in das Aktiengesetz (AktG) aufgenommen und treten am 27. Juli 2022 in Kraft.

Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Präsenzversammlung bildet damit weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.

Zum Schutz der Aktionäre ist die gesamte Versammlung in Bild und Ton zu übertragen. Die elektronische Stimmrechtsausübung der Aktionäre muss möglich sein. Des Weiteren müssen Aktionäre Anträge in der Versammlung im Wege der Videokommunikation stellen können. Dies umfasst auch Gegenanträge. Die Aktionäre erhalten außerdem ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation sowie weitere Rechte, die das Gesetz im Einzelnen vorsieht.

Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Auch für die Generalversammlung bei Genossenschaften treten neue Regelungen zu digitalen Versammlungsformen in Kraft.

Alle Regelungen des Gesetzes betreffend virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen sowie Generalversammlungen von Genossenschaften treten am 27. Juli 2022 in Kraft.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom 26.07.2022

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