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Entfernungspauschale: Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel

Der BFH hat entschieden, dass Beschäftigte für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Nutzung eines Taxis lediglich die Entfernungspauschale absetzen können.

Aufwendungen von Arbeitnehmenden für Wege zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Das stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9.6.2022 (Az. VI R 26/20) klar. Eine Ausnahme gelte bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Bei einem Taxi handele es sich aber nicht um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel, so der BFH. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen gehabt.

(STB Web / STB Web)

Artikel vom 10.11.2022

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