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Facebook muss Erben vollen Zugriff gewähren

Bereits 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist. Nunmehr stellte der BGH klar, dass den Erben Zugang zum vollständigen Benutzerkonto zu gewähren ist; eine aus den Account-Daten generierte PDF-Datei ist nicht ausreichend.

Facebook hatte der Mutter der Verstorbenen nach der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17, STB Web berichtete) offenbar einen USB-Stick übermittelt, der eine über 14.000 Seiten umfassende PDF-Datei mit einer Kopie der Daten aus dem Account enthält.

Das ist nicht ausreichend, so der BGH. Vielmehr sei den Erben die Möglichkeit einzuräumen, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und dem Netzwerk sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Letztere seien hierdurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten – mit Ausnahme der Funktionalitäten für eine aktive Weiternutzung.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 10.09.2020

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