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Schufa muss Eintrag löschen

Ein Schufa-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung getilgt hat, ist rechtswidrig und zu löschen, entschied das Verwaltungsgericht Hessen.

Im verhandelten Fall ging es um Zahlungsschwierigkeiten bei einem Kreditkartenkonto, dessen Inhaber aber die Raten vollständig bezahlt hat. Das beteiligte Inkassounternehmen hatte den Negativeintrag gegenüber der Schufa widerrufen, die aber ihrerseits keine Löschung des Eintrags vornahm. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab.

Zu Unrecht, wie das VG Wiesbaden durch Urteil vom 27.9.2021 (Az. 6 K 549/21.WI) feststellte. Der Kreditkartenkontoinhaber habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen.

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, weil der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Die Schufa habe keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen.

(VG Hessen / STB Web)

Artikel vom 11.12.2021

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