Kontakt
Telefon 02205 / 898 5911 ° Telefax 02205 / 898 5912 ° E-Mail info@stb-greve.de
51503 Rösrath [Hoffnungsthal] ° Hauptstrasse 278

Neues aus Steuern, Wirtschaft & Recht

Zurück

Stromsteuerentlastung für klamme Firmen unzulässig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann.

Ein Unternehmen hatte in der Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen. Seine Anträge auf Stromsteuerentlastung hatte das Hauptzollamt daher mit der Begründung abgelehnt, dass die Firma ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten sei.

Zurecht, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.1.2022 (Az. VII R 28/19) entschieden hat. Die Steuerentlastungen seien aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen und unterlägen als solche einem Durchführungsverbot. Hierzu traf der BFH zwei wesentliche Aussagen: Erstens stelle die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten konkret auf die einzelne GmbH ab, welche die Beihilfe beansprucht. Zweitens komme es auf eine positive Fortführungsprognose nicht an, weil eine solche Einschränkung nach dem Wortlaut nicht vorgesehen ist.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 14.06.2022

nach oben